AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der DiaCCon GmbH
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
- Alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Das heißt „Kunden“ im Sinne unserer Verkaufsbedingungen sind ausschließlich natürliche Personen
oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. - Unsere Verkaufsbedingungen haben ausschließliche Geltung. Sie gelten auch bei zukünftigen Aufträgen des Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung unserer Verkaufsbedingungen (abrufbar auch im Internet unter www.diaccon.de/dort AGB). Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
§ 2. Angebot/Auftragsunterlagen
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. . Die Bestellung des Kunden/der Auftrag ist dagegen verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der verbindlichen Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann in Textform oder durch Lieferung an den Kunden erklärt werden. Mündliche Abmachungen oder Änderungen der Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung § 3
Lieferzeit.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Sofern DiaCCon die vertragsgegenständliche Leistung nicht termingerecht erbringen kann, wird DiaCCon den Kunden davon möglichst zeitnah unter Darlegung der für die Verzögerung maßgeblichen Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis setzen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben gleich. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.
- Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Zahlungsverzug, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen und Leistungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, noch nicht fällige Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen.
- Tritt der Kunde von einem von uns schriftlich bestätigten Auftrag mit unserem Einverständnis vor Lieferung der Ware zurück, so sind wir berechtigt, einen entgangenen Gewinn in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.
§ 4. Auftragsunterlagen, geistiges Eigentum („Intellectual Property“)
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich zugesagt worden ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen ebenfalls keine verbindliche Beschaffenheit der Ware dar.
- Wir behalten uns an unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Kunden bekannt gemacht werden, Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nur in dem von uns vorgegebenen Rahmen genutzt werden und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Der Kunde ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter, insbesondere deren geistiges Eigentum sowie Schutz- und Urheberrechte, verletzt. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese in diesem Zusammenhang gegen uns wegen der Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend machen. Unberührt bleibt die Vorschrift des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
§ 5. Preise Zahlung
- Das in der verbindlichen Bestellung des Kunden/im Auftrag liegende Kaufpreisangebot ist bindend. Falls nicht anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise netto „ab Werk“/„EXW“ Dr.-Mack-Str. 81, 90762 Fürth Incoterms® 2010, ausschließlich Verpackungs- und Transport- und Zollkosten.
- Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung durch eine entsprechende Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenreduzierungen oder nicht von uns zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses kann der Kunde, sollte kein Einverständnis zwischen den Parteien erzielt werden können, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Preiserhöhung durch uns, kündigen.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
- Soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, ist unsere Vergütung ohne Abzug mit Zugang unserer Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir gegenüber Kaufleuten berechtigt, Fälligkeitszinsen zu verlangen (§ 353 HGB). Es gelten die gesetzlichen Regeln bei Zahlungsverzug. Gerät der Kunde in Verzug, so berechnen wir ferner die gesetzliche Pauschale i.H. von 40 €.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Wir sind berechtigt, unsere Zahlungsansprüche (z.B. an einen Factor) abzutreten.
- Wechsel werden ausschließlich nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Sämtliche Spesen und mit der Einrichtung der Wechsel anfallende Kosten trägt der Kunde.
§ 6. sondere Bedingungen für Beschichtungen und Lieferverpflichtungen
- Allen Teilen, die zur Beschichtung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten muss:
- Bezeichnung der Teile, mit Abmessungen
- ggf. Zeichnung
- Stückzahl
- Werkstoffangaben
- Die Teile werden mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt. Wir verpflichten uns, die bei uns bestellten Produkte nach dem jeweiligen Stand der Technik herzustellen bzw. zu bearbeiten und zu liefern. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Führt die Beschichtung nicht zum Erfolg, weil der Auftraggeber die geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler im Teil vor der Durchführung der Beschichtung nicht kannte oder nicht erkennen konnte, oder weil die Eigenschaften des Materials, die Formgebung oder Zustand der angelieferten Teile den Erfolg der Beschichtung unmöglich machten, der Auftraggeber dies jedoch nicht wusste oder wissen konnte, so ist dennoch der Beschichtungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbeschichtungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen/Leistungen besteht, ist Nichterfüllung oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung einzelner Lieferungen ohne Einfluss auf andere Leistungen aus dem Vertrag.
§ 7. Gefahrübergang
- Soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist, gilt Lieferung „ab Werk“/„EXW“ Dr.-Mack-Str. 81, D-90762 Fürth, Incoterms® 2010, das heißt, der Kunde holt die Produkte/die Werkstücke bei uns ab. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts/des Werkstücks geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über.
- Bei Vereinbarung der Regeln über den Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts/des Werkstücks mit dessen Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer, oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so berechnen wir dem Kunden vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Lieferbereitschaft an ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Kunde befindet sich in diesem Falle im Verzug der Annahme.
§ 8. Gewährleistungsansprüche
- Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde die zur Wahrung von Mängelansprüchen erforderliche Mängelrüge innerhalb einer Woche und im Übrigen nach Maßgabe des § 377 HGB bei uns angebracht hat. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Soweit ein Mangel des Produkts/des Werkstückes vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Fertigung und Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Produkt /Werkstück an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, gelten die Haftungsbeschränkungen des § 9.
- Die Frist für die Verjährung der Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang gemäß § 5; hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Schadens an Leib, Leben oder Gesundheit wegen eines von uns zu vertretenden Mangels oder aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen gerichtet sind. Diesbezüglich verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Frist für die Verjährung im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bliebt unberührt.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Eventuelle Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
- Ansprüche gegen uns dürfen vom Kunden weder abgetreten noch verpfändet werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 9. Haftungsbeschränkungen
- Wir haften gegenüber unseren Kunden bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir - und zwar beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden - nur, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalspflicht“) verletzen. Bei Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiter greifen sie nicht bei uns zurechenbaren Schäden an Körper, Gesundheit und Leben.
- Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10. Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an den Produkten/Werkstücken bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Auftrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Produkte/die Werkstücke zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte/Werkstücke pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. - Der Kunde ist berechtigt, die Produkte/Werkstücke im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des fakturierten Endbetrages (einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Produkte/Werkstücke ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden sind. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Produkte/Werkstücke durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird das Produkt/das Werkstück mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produktes/des Werkstückes (fakturierter Endbetrag einschl. gesetzl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für das unter Vorbehalt gelieferte Produkt/Werkstück.
- Wird das Produkt/das Werkstück mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache/Werkleistung (fakturierter Endbetrag einschl. gesetzl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Produkts/des Werkstücks mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
§ 11. Anzuwendendes Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UNKaufrechts (CISG).
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch, sofern die Vertragsparteien Vertragsurkunden austauschen, die in einer Fremdsprache verfasst sind. Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge, so ist die Auslegung der Verträge nach dem für die deutsche Sprache üblichen Sprachgebrauch vorzunehmen.
- Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird gemäß § 38 ZPO vereinbart, dass Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und uns unser Geschäftssitz Fürth ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht zu verklagen, das für seinen Geschäftssitz oder den Sitz der vertragschließenden Niederlassung zuständig ist.
- Sofern sich nichts Anderweitiges ergibt, ist unser Geschäftssitz Fürth Erfüllungsort.
§ 12. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Teile der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.